§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „KREIS GÖPPINGEN nazifrei„.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Göppingen.

§2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des demokratischen Staatswesens durch Stärkung einer demokratischen Zivilgesellschaft, die sich konsequent gegen Rechtsextremismus und für ein vielfältiges, tolerantes und respektvolles Miteinander einsetzt. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht, Abstammung, Weltanschauung, gesellschaftlicher Stellung, politischer Überzeugung und somit überparteilich offen für alle. Die Mitglieder lehnen jegliche Form von Faschismus, exklusivem Nationalismus, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homophobie und Fremdenfeindlichkeit, insbesondere verbunden mit körperlicher Gewalt, ab. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, basierend auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der gemeinsame Nenner der Zusammenarbeit ist der aktive Einsatz gegen Rechtsextremismus im Landkreis Göppingen. Weitere inhaltliche Überschneidungen sind möglich, aber nicht Bedingung. Der Verein will durch Aufklärung und Fortbildung über Rechtsextremismus informieren, durch vielfältige Aktionsformen eine Gegenöffentlichkeit schaffen sowie Auftritte, Aufmärsche und Demonstrationen der Neonazis – im Rahmen der Gesetze – verhindern. Der menschenverachtenden Ideologie der Neonazis muss der Nährboden entzogen werden. Ihre Parolen sollen nicht mehr gehört werden. Nach dem Motto „kein Raum den Nazis im Kreis Göppingen“ sind die Mitglieder aktiv.Der Verein ist rein friedlich aufgestellt und lehnt jegliche Form der Gewalt ab.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede sonstige als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigung, deren Untergliederung oder Arbeitsgemeinschaft werden. Juristische Personen, als rechtsfähig anerkannte Personenvereinigungen, deren Untergliederungen oder Arbeitsgemeinschaften werden bei allen Rechtshandlungen gegenüber dem Verein durch ihren gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter bzw. dessen Unterbevollmächtigten vertreten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
  4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldzahlungen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Gerät ein Mitglied in Zahlungsschwierigkeiten, können dem betreffenden Mitglied auf dessen Antrag Zahlungserleichterungen durch den Gesamtvorstand gewährt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es, ohne einen Antrag auf Zahlungserleichterungen zu stellen, kontinuierlich (mehr als zwei monate andauernder verzug im Sinne des §286 BGB) oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren wiederholt seine Zahlungsverpflichtungen verletzt oder wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
  6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Der Gesamtvorstand ist mit Angehörigen beider Geschlechter zu besetzen. Dabei soll eine Quote von 40 Prozent eines jeden Geschlechts nicht unterschritten werden.
  3. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede(r) von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  4. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis seine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt.
    Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt. Ferner kann auf Antrag von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aus der Mitgliederversammlung ein/e andere/r Versammlungsleiter/in bestimmt werden.
  4. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird durch den/die Schriftführer/in in Form eines Ergebnisprotokolls geführt. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter/in sowie vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben. Falls der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird der/die Protokollführer/in durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder zum Ausschluss eines Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. In der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Eine Vereinigung von mehreren Stimmen auf eine Person ist dabei unzulässig.

§6 Kassenprüfer

Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt mindestens ein Mal im Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Abweichend von §5 Nr.2 der Satzung ist die Mitgliederversammlung anlässlich der Auflösung des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
  2. Liquidatoren sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Amadeu Antonio Stiftung mit Sitz in Berlin zwecks Unterstützung von Initiativen und Projekten, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren.

Göppingen, den 10.06.2013
Zuletzt geändert am: 27.01.2014

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